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§ 5 FBV

Fassungen
08.12.1994 bis 30.06.2007 — BGBl. Nr. 964/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.200731.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
§ 508.12.199430.06.2007 BGBl. Nr. 964/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flächen-Basiserfassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 964 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

08.12.1994BGBl. Nr. 964/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 55/2007

Abkürzung

FBV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 5, (1) Die Bewirtschafter haben an der Flächen-Basiserfassung ihres Betriebes durch ordnungsgemäßes Ausfüllen des Erfassungsformulares und durch Vorlage der ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen über ihren Betrieb, die für die Flächen-Basiserfassung erforderlich sind (zum Beispiel ihnen vorliegende Auszüge aus dem Grundstückskataster), mitzuwirken.

  1. Absatz 2,Die Erfassungsstellen haben auf ordnungs- und wahrheitsgemäße Angaben des Bewirtschafters hinzuwirken und seine Angaben mit den bestehenden Unterlagen insbesondere des Bundesvermessungsdienstes, und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der bei den Erfassungsstellen über den Betrieb aufliegenden Daten abzugleichen sowie jedenfalls zu plausibilisieren.

Gesetzesnummer

10007584

Dokumentnummer

NOR12083957

Alte Dokumentnummer

N5199442492J