Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flächen-Basiserfassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 964/1994Bundesgesetzblatt Nr. 964 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 7. (1) Die Daten gemäß § 6 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jederzeit zur Verfügung zu halten und zu überlassen.Paragraph 7, (1) Die Daten gemäß Paragraph 6, sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jederzeit zur Verfügung zu halten und zu überlassen.
(2)Absatz 2,Die Daten gemäß § 6 sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder von der AMA über Auftrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft den Organen der Europäischen Union, dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, dem Bundesminister für Finanzen, dem Rechnungshof, dem Landeshauptmann, der Landesregierung sowie anderen Erfassungsstellen zu übermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen Organen durch die Verpflichtungen aus dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union oder gesetzlich oder vertraglich übertragenen Aufgaben bildet.Die Daten gemäß Paragraph 6, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder von der AMA über Auftrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft den Organen der Europäischen Union, dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, dem Bundesminister für Finanzen, dem Rechnungshof, dem Landeshauptmann, der Landesregierung sowie anderen Erfassungsstellen zu übermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen Organen durch die Verpflichtungen aus dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union oder gesetzlich oder vertraglich übertragenen Aufgaben bildet.
Dokumentnummer
NOR12083959
Alte Dokumentnummer
N5199442494J