Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheiten für Marktordnungswaren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1021/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1021 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verzicht auf die Sicherheitsleistung
§ 4.Paragraph 4,
Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht anderes vorgeschrieben ist, verzichtet die zuständige Stelle auf die Leistung einer Sicherheit, wenn der Betrag der Sicherheitsleistung weniger als 100 ECU beträgt und das Zahlungsversprechen nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 abgegeben wird. Dies gilt nicht für Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder Vorausfestsetzungsbescheinigungen. Soweit in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten nicht anderes vorgeschrieben ist, verzichtet die zuständige Stelle auf die Leistung einer Sicherheit, wenn der Betrag der Sicherheitsleistung weniger als 100 ECU beträgt und das Zahlungsversprechen nach Artikel 5 Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 abgegeben wird. Dies gilt nicht für Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder Vorausfestsetzungsbescheinigungen.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084076
Alte Dokumentnummer
N5199442812J