Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheiten für Marktordnungswaren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1021/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 1021 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verzicht auf die Sicherheitsleistung
§ 4. Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, verzichtet die zuständige Stelle auf die Leistung einer Sicherheit, wenn der Betrag der Sicherheitsleistung weniger als 500 EUR beträgt und das Zahlungsversprechen nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 abgegeben wird. Paragraph 4, Soweit in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, verzichtet die zuständige Stelle auf die Leistung einer Sicherheit, wenn der Betrag der Sicherheitsleistung weniger als 500 EUR beträgt und das Zahlungsversprechen nach Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 abgegeben wird.
Dokumentnummer
NOR40090196