Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheiten für Marktordnungswaren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1021/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1021 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflicht
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Agrarmarkt Austria (AMA) hat, soweit sie zuständige Marktordnungsstelle ist, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis spätestens 30. Juni die Gesamtzahl und den Gesamtbetrag der verfallenen Sicherheiten des Vorjahres - unabhängig vom Stand des Verfahrens nach Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 - zu melden, jeweils aufgegliedert nach ihrer Zuweisung an den Bund und an die Kommission.
(2)Absatz 2,Die Angaben gemäß Abs. 1 sind für jede Gemeinschaftsvorschrift, die eine Sicherheit vorsieht, mitzuteilen, wobei für Sicherheiten in Höhe bis zu 1 000 ECU keine Mitteilung zu erfolgen hat.Die Angaben gemäß Absatz eins, sind für jede Gemeinschaftsvorschrift, die eine Sicherheit vorsieht, mitzuteilen, wobei für Sicherheiten in Höhe bis zu 1 000 ECU keine Mitteilung zu erfolgen hat.
(3)Absatz 3,Die Mitteilung betrifft sowohl die vom Beteiligten direkt gezahlten Beträge als auch die Beträge aus der Verwertung der Sicherheit.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084080
Alte Dokumentnummer
N5199442816J