Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheiten für Marktordnungswaren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1021/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 420/1999Bundesgesetzblatt Nr. 1021 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflicht
§ 8. (1) Die Agrarmarkt Austria (AMA) hat, soweit sie zuständige Marktordnungsstelle ist, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis spätestens 30. Juni die Gesamtzahl und den Gesamtbetrag der verfallenen Sicherheiten des Vorjahres - unabhängig vom Stand des Verfahrens nach Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 - zu melden, jeweils aufgegliedert nach ihrer Zuweisung an den Bund und an die Kommission.Paragraph 8, (1) Die Agrarmarkt Austria (AMA) hat, soweit sie zuständige Marktordnungsstelle ist, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis spätestens 30. Juni die Gesamtzahl und den Gesamtbetrag der verfallenen Sicherheiten des Vorjahres - unabhängig vom Stand des Verfahrens nach Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 - zu melden, jeweils aufgegliedert nach ihrer Zuweisung an den Bund und an die Kommission.
(2)Absatz 2,Die Angaben gemäß Abs. 1 sind für jede Gemeinschaftsvorschrift, die eine Sicherheit vorsieht, mitzuteilen, wobei für Sicherheiten in Höhe bis zu 1 000 EUR keine Mitteilung zu erfolgen hat.Die Angaben gemäß Absatz eins, sind für jede Gemeinschaftsvorschrift, die eine Sicherheit vorsieht, mitzuteilen, wobei für Sicherheiten in Höhe bis zu 1 000 EUR keine Mitteilung zu erfolgen hat.
(3)Absatz 3,Die Mitteilung betrifft sowohl die vom Beteiligten direkt gezahlten Beträge als auch die Beträge aus der Verwertung der Sicherheit.
Dokumentnummer
NOR40001735