Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1063/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1063 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Berechtigungsscheine
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die in § 3 genannten Einrichtungen (gemeinnützige Einrichtungen) erhalten auf Antrag Berechtigungsscheine. Der Antrag ist unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA zu stellen.Die in Paragraph 3, genannten Einrichtungen (gemeinnützige Einrichtungen) erhalten auf Antrag Berechtigungsscheine. Der Antrag ist unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA zu stellen.
(2)Absatz 2,Der Antrag muß enthalten
eine schriftliche Erklärung der gemeinnützigen Einrichtung über die Anzahl der im Bezugszeitraum an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmenden Personen,
eine schriftliche Erklärung, in der sich die gemeinnützige Einrichtung verpflichtet,
die Butter nur zum Verbrauch durch Personen ihres Bereichs zu verwenden,
der AMA auf Verlangen die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, durch die die Verwendung der Butter nachgewiesen werden kann,
bei einer nicht lit. a entsprechenden Verwendung der Butter an die AMAbei einer nicht Litera a, entsprechenden Verwendung der Butter an die AMA
im Falle der Abgabe von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tage der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis und
im Falle der Gewährung von Beihilfen einen der gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag zu zahlen.
(3)Absatz 3,Dem Erstantrag ist als Nachweis über die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen
der letzte zugestellte Steuerbescheid (Nichtveranlagungsbescheid), durch den die Einrichtung gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes wegen der Förderung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit worden ist, oderder letzte zugestellte Steuerbescheid (Nichtveranlagungsbescheid), durch den die Einrichtung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes wegen der Förderung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit worden ist, oder
eine Bescheinigung des Landes, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat, daß die Einrichtung gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, beizulegen.
(4)Absatz 4,Die AMA stellt den Berechtigungsschein mit drei Durchschriften aus. Sie setzt hierin die Höchstbezugsmengen an Butter fest. Bei Butter aus öffentlicher Lagerhaltung stellt sie in Höhe der Bezugsmenge Empfangsscheine aus, in denen der Verbilligungsbetrag auszuweisen ist.
(5)Absatz 5,Berechtigungsscheine, die auf bis zum 31. März 1995 bei der AMA eingegangene Anträge hin erteilt werden, gelten mit Wirkung vom 1. Jänner 1995.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026
Dokumentnummer
NOR12084115
Alte Dokumentnummer
N5199442911J