Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
06.07.1995 bis 14.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 406.07.199514.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2005
§ 401.01.199505.07.1995 BGBl. Nr. 1063/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1063 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

06.07.1995

Außerkrafttretensdatum

14.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2005

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 33, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2005,.

Text

Berechtigungsscheine

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 3, genannten Einrichtungen (gemeinnützige Einrichtungen) erhalten auf Antrag Berechtigungsscheine. Der Antrag ist unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA zu stellen.
  2. Absatz 2,Der Antrag muß enthalten
    1. Ziffer eins
      eine schriftliche Erklärung der gemeinnützigen Einrichtung über die Anzahl der im Bezugszeitraum an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmenden Personen,
    2. Ziffer 2
      eine schriftliche Erklärung, in der sich die gemeinnützige Einrichtung verpflichtet,
      1. Litera a
        die Butter nur zum Verbrauch durch Personen ihres Bereichs zu verwenden,
      2. Litera b
        der AMA auf Verlangen die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, durch die die Verwendung der Butter nachgewiesen werden kann,
      3. Litera c
        bei einer nicht Litera a, entsprechenden Verwendung der Butter an die AMA
        1. Sub-Litera, a, a
          im Falle der Abgabe von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tage der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis und
        2. Sub-Litera, b, b
          im Falle der Gewährung von Beihilfen einen der gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag zu zahlen.

  1. Absatz 2 a,Berechtigungsscheine können für eine Gültigkeitsdauer von zwei oder drei Kalendermonaten beantragt werden.
  2. Absatz 3,Dem Erstantrag ist als Nachweis über die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen beizulegen:
    1. Ziffer eins
      der letzte zugestellte Steuerbescheid (Nichtveranlagungsbescheid), durch den die Einrichtung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes wegen der Förderung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke von der Körperschaftssteuer befreit worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      eine Bestätigung des für die Erhebung der Körperschaftssteuer zuständigen Finanzamtes, daß die Einrichtung gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder
    3. Ziffer 3
      im Falle öffentlich-rechtlicher Körperschaft eine Bescheinigung, die
      1. Litera a
        bei Einrichtungen des Bundes durch den Bund und
      2. Litera b
        bei Einrichtungen des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands durch das Land, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat,
      auszustellen ist und bestätigt, daß die Einrichtung in Paragraph 3, Ziffer 2, genannte Aufgaben wahrnimmt und gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient.
  3. Absatz 4,Die AMA stellt den Berechtigungsschein mit drei Durchschriften aus. Sie setzt hierin die Höchstbezugsmengen an Butter fest. Bei Butter aus öffentlicher Lagerhaltung stellt sie in Höhe der Bezugsmenge Empfangsscheine aus, in denen der Verbilligungsbetrag auszuweisen ist.
  4. Absatz 5,Berechtigungsscheine, die auf bis zum 31. März 1995 bei der AMA eingegangene Anträge hin erteilt werden, gelten mit Wirkung vom 1. Jänner 1995.
  5. Absatz 6,Wenn als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen eine Bescheinigung des Bundes vorzulegen ist, gelten Berechtigungsscheine mit Wirkung vom Einlangen des Erstantrages, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1995, als erteilt sofern
    1. Ziffer eins
      dies beantragt wird und
    2. Ziffer 2
      der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bis zum 15. Juli 1995 bei der AMA eingegangen ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Gesetzesnummer

10007599

Dokumentnummer

NOR12084888

Alte Dokumentnummer

N5199529723L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1063/P4/NOR12084888