Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1063/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2005Bundesgesetzblatt Nr. 1063 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 33, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2005,.
Text
Berechtigungsscheine
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die in § 3 genannten Einrichtungen (gemeinnützige Einrichtungen) erhalten auf Antrag Berechtigungsscheine. Der Antrag ist unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA zu stellen.Die in Paragraph 3, genannten Einrichtungen (gemeinnützige Einrichtungen) erhalten auf Antrag Berechtigungsscheine. Der Antrag ist unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA zu stellen.
(2)Absatz 2,Der Antrag muß enthalten
eine schriftliche Erklärung der gemeinnützigen Einrichtung über die Anzahl der im Bezugszeitraum an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmenden Personen,
eine schriftliche Erklärung, in der sich die gemeinnützige Einrichtung verpflichtet,
die Butter nur zum Verbrauch durch Personen ihres Bereichs zu verwenden,
der AMA auf Verlangen die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, durch die die Verwendung der Butter nachgewiesen werden kann,
bei einer nicht lit. a entsprechenden Verwendung der Butter an die AMAbei einer nicht Litera a, entsprechenden Verwendung der Butter an die AMA
im Falle der Abgabe von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tage der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis und
im Falle der Gewährung von Beihilfen einen der gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag zu zahlen.
(2a)Absatz 2 a,Berechtigungsscheine können für eine Gültigkeitsdauer von zwei oder drei Kalendermonaten beantragt werden.
(3)Absatz 3,Dem Erstantrag ist als Nachweis über die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen beizulegen:
der letzte zugestellte Steuerbescheid (Nichtveranlagungsbescheid), durch den die Einrichtung gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes wegen der Förderung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke von der Körperschaftssteuer befreit worden ist, oderder letzte zugestellte Steuerbescheid (Nichtveranlagungsbescheid), durch den die Einrichtung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes wegen der Förderung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke von der Körperschaftssteuer befreit worden ist, oder
eine Bestätigung des für die Erhebung der Körperschaftssteuer zuständigen Finanzamtes, daß die Einrichtung gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder
im Falle öffentlich-rechtlicher Körperschaft eine Bescheinigung, die
bei Einrichtungen des Bundes durch den Bund und
bei Einrichtungen des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands durch das Land, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat,
auszustellen ist und bestätigt, daß die Einrichtung in § 3 Z 2 genannte Aufgaben wahrnimmt und gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient.auszustellen ist und bestätigt, daß die Einrichtung in Paragraph 3, Ziffer 2, genannte Aufgaben wahrnimmt und gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient.
(4)Absatz 4,Die AMA stellt den Berechtigungsschein mit drei Durchschriften aus. Sie setzt hierin die Höchstbezugsmengen an Butter fest. Bei Butter aus öffentlicher Lagerhaltung stellt sie in Höhe der Bezugsmenge Empfangsscheine aus, in denen der Verbilligungsbetrag auszuweisen ist.
(5)Absatz 5,Berechtigungsscheine, die auf bis zum 31. März 1995 bei der AMA eingegangene Anträge hin erteilt werden, gelten mit Wirkung vom 1. Jänner 1995.
(6)Absatz 6,Wenn als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen eine Bescheinigung des Bundes vorzulegen ist, gelten Berechtigungsscheine mit Wirkung vom Einlangen des Erstantrages, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1995, als erteilt sofern
der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bis zum 15. Juli 1995 bei der AMA eingegangen ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026
Dokumentnummer
NOR12084888
Alte Dokumentnummer
N5199529723L