Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1063/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1063 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
ABSCHNITT 4
Butterfett
Butterabgabe, Beihilfengewährung, Höchstverkaufspreis
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten mit der AMA abzuschließenden Kaufverträge haben dem von der AMA aufgelegten Muster zu entsprechen.Die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten mit der AMA abzuschließenden Kaufverträge haben dem von der AMA aufgelegten Muster zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Wer Butter von der AMA erwerben oder eine Beihilfe erhalten will, hat den Verarbeitungsbetrieb mitzuteilen und die Butter oder den Rahm unmittelbar dorthin oder in einen von der AMA zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der Zeitpunkt der Verarbeitung ist drei Werktage vorher der AMA schriftlich anzuzeigen. Wenn die Kontrollen sichergestellt sind, kann die AMA abweichend vom zweiten Satz eine kurzfristigere Anzeige akzeptieren.
(3)Absatz 3,Der Höchstverkaufspreis des Butterfetts für die Abgabe zum unmittelbaren Verbrauch wird von der AMA unter Berücksichtigung des jeweiligen Verkaufspreises oder der Beihilfenhöhe im Zusammenhang mit dem Marktpreis im Verlautbarungsblatt bekanntgegeben.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026
Dokumentnummer
NOR12084121
Alte Dokumentnummer
N5199442917J