Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1995 bis 05.07.1995 — BGBl. Nr. 1063/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1006.07.199514.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2005
§ 1001.01.199505.07.1995 BGBl. Nr. 1063/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1063 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1063/1994

Außerkrafttretensdatum

05.07.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

ABSCHNITT 4

Butterfett

Butterabgabe, Beihilfengewährung, Höchstverkaufspreis

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten mit der AMA abzuschließenden Kaufverträge haben dem von der AMA aufgelegten Muster zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Wer Butter von der AMA erwerben oder eine Beihilfe erhalten will, hat den Verarbeitungsbetrieb mitzuteilen und die Butter oder den Rahm unmittelbar dorthin oder in einen von der AMA zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der Zeitpunkt der Verarbeitung ist drei Werktage vorher der AMA schriftlich anzuzeigen. Wenn die Kontrollen sichergestellt sind, kann die AMA abweichend vom zweiten Satz eine kurzfristigere Anzeige akzeptieren.
  3. Absatz 3,Der Höchstverkaufspreis des Butterfetts für die Abgabe zum unmittelbaren Verbrauch wird von der AMA unter Berücksichtigung des jeweiligen Verkaufspreises oder der Beihilfenhöhe im Zusammenhang mit dem Marktpreis im Verlautbarungsblatt bekanntgegeben.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Gesetzesnummer

10007599

Dokumentnummer

NOR12084121

Alte Dokumentnummer

N5199442917J