Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
06.07.1995 bis 14.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1006.07.199514.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2005
§ 1001.01.199505.07.1995 BGBl. Nr. 1063/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1063 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

06.07.1995

Außerkrafttretensdatum

14.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2005

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 33, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2005,.

Text

ABSCHNITT 4

Butterfett

Butterabgabe, Beihilfengewährung, Höchstverkaufspreis

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten mit der AMA abzuschließenden Kaufverträge haben dem von der AMA aufgelegten Muster zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Wer Butter von der AMA erwerben oder eine Beihilfe erhalten will, hat den Verarbeitungsbetrieb mitzuteilen und die Butter oder den Rahm unmittelbar dorthin oder in einen von der AMA zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der Zeitpunkt der Verarbeitung ist drei Arbeitstage vorher der AMA schriftlich anzuzeigen. Wenn die Kontrollen sichergestellt sind, kann die AMA abweichend vom zweiten Satz eine kurzfristigere Anzeige akzeptieren.
  3. Absatz 3,Die AMA kann für die Abgabe von Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch im Verlautbarungsblatt Höchstpreise für Butterfett bekanntgeben, die unter Berücksichtigung des jeweiligen Verkaufspreises oder der Beihilfenhöhe im Zusammenhang mit dem Marktpreis ermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Gesetzesnummer

10007599

Dokumentnummer

NOR12084892

Alte Dokumentnummer

N5199529727L