Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1063/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2005Bundesgesetzblatt Nr. 1063 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 33, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2005,.
Text
ABSCHNITT 4
Butterfett
Butterabgabe, Beihilfengewährung, Höchstverkaufspreis
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten mit der AMA abzuschließenden Kaufverträge haben dem von der AMA aufgelegten Muster zu entsprechen.Die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten mit der AMA abzuschließenden Kaufverträge haben dem von der AMA aufgelegten Muster zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Wer Butter von der AMA erwerben oder eine Beihilfe erhalten will, hat den Verarbeitungsbetrieb mitzuteilen und die Butter oder den Rahm unmittelbar dorthin oder in einen von der AMA zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der Zeitpunkt der Verarbeitung ist drei Arbeitstage vorher der AMA schriftlich anzuzeigen. Wenn die Kontrollen sichergestellt sind, kann die AMA abweichend vom zweiten Satz eine kurzfristigere Anzeige akzeptieren.
(3)Absatz 3,Die AMA kann für die Abgabe von Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch im Verlautbarungsblatt Höchstpreise für Butterfett bekanntgeben, die unter Berücksichtigung des jeweiligen Verkaufspreises oder der Beihilfenhöhe im Zusammenhang mit dem Marktpreis ermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026
Dokumentnummer
NOR12084892
Alte Dokumentnummer
N5199529727L