Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1995 bis 05.07.1995 — BGBl. Nr. 1064/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 522.08.199615.01.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 12/1998
§ 506.07.199521.08.1996 § → § BGBl. Nr. 439/1995
§ 501.01.199505.07.1995 BGBl. Nr. 1064/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1064 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1064/1994

Außerkrafttretensdatum

05.07.1995danach: BGBl. Nr. 439/1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Herstellung, Verarbeitung

Paragraph 5,

Im Falle der Herstellung von Butterfett, der Kennzeichnung von Butter, Butterfett oder Rahm oder der Verarbeitung dieser Erzeugnisse zu Zwischen- oder Enderzeugnissen im Inland erhält der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter

  1. Ziffer eins
    einen Abholschein (Ausfolgeschein) und eine Verkaufsrechnung, soweit es sich um Butter aus öffentlicher Lagerhaltung handelt, oder
  2. Ziffer 2
    eine Mitteilung über die Zuschlagserteilung für beihilfefähige Butter, beihilfefähiges Butterfett oder beihilfefähigen Rahm, soweit die Butter oder der Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft ist.
  1. Absatz 2,Der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter hat die Butter, das erworbene Butterfett, den erworbenen Rahm und die ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse unverzüglich nach der Übernahme in einen im Betrieb gelegenen oder von der AMA zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der AMA ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      Das Verbringen der von der AMA bezogenen Butter unter Angabe der Nummern des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnung sowie der Menge an Butter,
    2. Ziffer 2
      das Verbringen des Butterfetts oder der ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse unter Angabe der Rechnung des Verkäufers und des Beginns der Verarbeitung,
    3. Ziffer 3
      der Tag des Eingangs der auf dem Markt gekauften Butter und des Rahms im Betrieb des Herstellers oder Verarbeiters unter Angabe des Datums der Mitteilung über die Zuschlagserteilung und der Menge an Butter und Rahm.
  2. Absatz 3,Der zugelassene Hersteller hat die Herstellung von Butterfett und die Kennzeichnung von Butter, Butterfett oder Rahm, der zugelassene Verarbeiter hat die Verarbeitung von Butter, Butterfett oder Rahm zu Zwischen- oder Enderzeugnissen der AMA spätestens drei Arbeitstage vorher unter Angabe der Nummer der Mitteilung über die Zuschlagserteilung schriftlich anzuzeigen. Die Butter ist bis zur Prüfung der Verpackungsaufschrift durch die AMA in der Originalverpackung zu belassen. Die AMA kann in Einzelfällen bei begründetem wirtschaftlichen Interesse eine kürzere Frist auf Antrag zulassen, sofern dadurch die Überwachung nicht beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 4,Wer Zwischenerzeugnisse herstellt oder Enderzeugnisse aus Butter oder Butterfett ohne Zusatz von Kennzeichnungsmitteln herstellt, darf weder Butter noch Butterfett weiterveräußern. Die AMA kann auf Antrag eine Veräußerung unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, wenn die Verwendungsüberwachung dadurch nicht wesentlich erschwert oder beeinträchtigt wird. In diesem Fall hat der Hersteller eine Inventur für den Gesamtstandort zu erstellen.
  4. Absatz 5,Die AMA kann dem Verarbeiter weitere Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.

Schlagworte

Zwischenerzeugnis

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10007600

Dokumentnummer

NOR12084139

Alte Dokumentnummer

N5199442936J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1064/P5/NOR12084139