Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1995 bis 21.08.1996 — BGBl. Nr. 1064/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 722.08.199615.01.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 12/1998
§ 701.01.199521.08.1996 BGBl. Nr. 1064/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1064 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1064/1994

Außerkrafttretensdatum

21.08.1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verarbeitung von Butter, Butterfett und Zwischenerzeugnissen aus

anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Gegenstand öffentlicher Lagerhaltung war und in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier gekennzeichnet oder zu Butterfett oder Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet zu werden, wird auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt.
  2. Absatz 2,Gekennzeichnete Butter, Butterfett und Zwischenerzeugnisse, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, werden auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf amtliche Überwachung ist - soweit im Abgangsmitgliedstaat ein Kontrollexemplar erteilt wurde - zusammen mit diesem Kontrollexemplar unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblatts bei der AMA zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt die AMA die Ware dem Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung. Der Antragsteller hat die Ware unverzüglich nach der Überlassung in einen in dem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder von der AMA zugelassenen Lagerraum zu verbringen und dies der AMA schriftlich anzuzeigen. Im übrigen finden die Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 3 bis 5, Paragraph 6, Absatz 2 und die Paragraphen 9 bis 14 dieser Verordnung Anwendung.

Schlagworte

Zwischenerzeugnis

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10007600

Dokumentnummer

NOR12084141

Alte Dokumentnummer

N5199442938J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1064/P7/NOR12084141