Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1064/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1064 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verarbeitung von Butter, Butterfett und Zwischenerzeugnissen aus
anderen Mitgliedstaaten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Gegenstand öffentlicher Lagerhaltung war und in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier gekennzeichnet oder zu Butterfett oder Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet zu werden, wird auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt.
(2)Absatz 2,Gekennzeichnete Butter, Butterfett und Zwischenerzeugnisse, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, werden auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt.
(3)Absatz 3,Der Antrag auf amtliche Überwachung ist - soweit im Abgangsmitgliedstaat ein Kontrollexemplar erteilt wurde - zusammen mit diesem Kontrollexemplar unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblatts bei der AMA zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt die AMA die Ware dem Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung. Der Antragsteller hat die Ware unverzüglich nach der Überlassung in einen in dem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder von der AMA zugelassenen Lagerraum zu verbringen und dies der AMA schriftlich anzuzeigen. Im übrigen finden die § 4, § 5 Abs. 3 bis 5, § 6 Abs. 2 und die §§ 9 bis 14 dieser Verordnung Anwendung.Der Antrag auf amtliche Überwachung ist - soweit im Abgangsmitgliedstaat ein Kontrollexemplar erteilt wurde - zusammen mit diesem Kontrollexemplar unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblatts bei der AMA zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt die AMA die Ware dem Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung. Der Antragsteller hat die Ware unverzüglich nach der Überlassung in einen in dem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder von der AMA zugelassenen Lagerraum zu verbringen und dies der AMA schriftlich anzuzeigen. Im übrigen finden die Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 3 bis 5, Paragraph 6, Absatz 2 und die Paragraphen 9 bis 14 dieser Verordnung Anwendung.
Schlagworte
Zwischenerzeugnis
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084141
Alte Dokumentnummer
N5199442938J