Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1064/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 12/1998Bundesgesetzblatt Nr. 1064 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verarbeitung von Butter, Butterfett und Zwischenerzeugnissen aus
anderen Mitgliedstaaten
§ 7. (1) Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Gegenstand öffentlicher Lagerhaltung war und in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier gekennzeichnet oder zu Butterfett oder Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet zu werden, wird auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt.Paragraph 7, (1) Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Gegenstand öffentlicher Lagerhaltung war und in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier gekennzeichnet oder zu Butterfett oder Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet zu werden, wird auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt.
(2)Absatz 2,Gekennzeichnete Butter, Butterfett und Zwischenerzeugnisse, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, werden auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt.
(3)Absatz 3,Der Antrag auf amtliche Überwachung ist - soweit im Abgangsmitgliedstaat ein Kontrollexemplar erteilt wurde - zusammen mit diesem Kontrollexemplar unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, so hat die AMA die Ware dem Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung zu überlassen. Die Ware ist in einem im zugelassenen Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder von der AMA zugelassenen Lagerraum zu lagern. Im übrigen finden die § 4, § 5 Abs. 2 bis 5, § 6 Abs. 2 und die §§ 9 bis 14 dieser Verordnung Anwendung.Der Antrag auf amtliche Überwachung ist - soweit im Abgangsmitgliedstaat ein Kontrollexemplar erteilt wurde - zusammen mit diesem Kontrollexemplar unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, so hat die AMA die Ware dem Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung zu überlassen. Die Ware ist in einem im zugelassenen Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder von der AMA zugelassenen Lagerraum zu lagern. Im übrigen finden die Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2 bis 5, Paragraph 6, Absatz 2 und die Paragraphen 9 bis 14 dieser Verordnung Anwendung.
(4)Absatz 4,Die AMA kann über Antrag eines Verarbeiters anstelle der Eingangskontrolle durch die AMA ein vereinfachtes Verfahren für die in Abs. 1 und 2 genannten Erzeugnisse bewilligen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine wirksame Überwachung, daß die besonderen Verwendungsvorschriften der in Abs. 1 und 2 genannten Erzeugnisse beachtet werden, gewährleistet werden kann. Dies ist insbesondere bei Erfüllung nachstehender Voraussetzungen gegeben:Die AMA kann über Antrag eines Verarbeiters anstelle der Eingangskontrolle durch die AMA ein vereinfachtes Verfahren für die in Absatz eins und 2 genannten Erzeugnisse bewilligen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine wirksame Überwachung, daß die besonderen Verwendungsvorschriften der in Absatz eins und 2 genannten Erzeugnisse beachtet werden, gewährleistet werden kann. Dies ist insbesondere bei Erfüllung nachstehender Voraussetzungen gegeben:
Namhaftmachung einer oder mehrerer verantwortlicher Person(en) des Betriebes, die über entsprechende Vorkenntnisse verfügt (verfügen) und eine Schulung durch die AMA erhalten hat (haben);
Kenntnisnahme der die verantwortliche(n) Person(en) gemäß Z 1 treffenden Verpflichtungen durch eigenhändige Unterschrift dieser Person(en);Kenntnisnahme der die verantwortliche(n) Person(en) gemäß Ziffer eins, treffenden Verpflichtungen durch eigenhändige Unterschrift dieser Person(en);
Vorlage eines tarifierten Warenkataloges betreffend die in Abs. 1 und 2 genannten Erzeugnisse;Vorlage eines tarifierten Warenkataloges betreffend die in Absatz eins und 2 genannten Erzeugnisse;
Angabe der vorgesehenen Verwendung der Erzeugnisse;
Darstellung des Organisationsablaufes;
Verpflichtung zur Meldung des Anlieferungszeitpunkts und des Zeitpunkts der voraussichtlichen Verarbeitung an die AMA;
Verpflichtung zur umgehenden Meldung jeglicher Änderungen der unter Z 1 bis 6 genannten Daten an die AMA.Verpflichtung zur umgehenden Meldung jeglicher Änderungen der unter Ziffer eins bis 6 genannten Daten an die AMA.
(5)Absatz 5,Das gelieferte Erzeugnis muß von einer Rechnung oder einem Lieferschein des Versenders des Abgangsmitgliedstaates begleitet sein, mit der (dem) die Zuordnung zu den Angaben im Kontrollexemplar T 5 gewährleistet ist.
(6)Absatz 6,In der Bewilligung gemäß Abs. 4 werdenIn der Bewilligung gemäß Absatz 4, werden
die verantwortliche(n) Person(en) und deren Befugnisse und Pflichten
Form und Inhalt des vereinfachten Verfahrens
die Waren, für die die Bewilligung gilt, sowie die Angaben, die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit zu machen sind,
die Fristen für die erforderlichen Meldungen
festgelegt.
(7)Absatz 7,Die Bewilligung gemäß Abs. 4 ist zu widerrufen, wenn eine schwere Zuwiderhandlung oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Bescheidanordnung begangen wurden oder die Beachtung der besonderen Verwendungsvorschriften nicht mehr gewährleistet ist.Die Bewilligung gemäß Absatz 4, ist zu widerrufen, wenn eine schwere Zuwiderhandlung oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Bescheidanordnung begangen wurden oder die Beachtung der besonderen Verwendungsvorschriften nicht mehr gewährleistet ist.
Dokumentnummer
NOR12087872
Alte Dokumentnummer
N5199657467J