Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.1995 bis 21.08.1996 — BGBl. Nr. 1064/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1122.08.199615.01.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 12/1998
§ 1101.01.199521.08.1996 BGBl. Nr. 1064/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1064 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1064/1994

Außerkrafttretensdatum

21.08.1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten

Paragraph 11,

Zum Zweck der Überwachung hat der Beteiligte den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (Prüforgane) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume und die Aufnahme der Bestände an Butter, Rahm, Butterfett sowie an Zwischen- und Enderzeugnissen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Beteiligte auf Verlangen der Prüforgane auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den automationsunterstützt gespeicherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muß.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Zwischenerzeugnis, Geschäftszeit

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10007600

Dokumentnummer

NOR12084145

Alte Dokumentnummer

N5199442942J