Kurztitel
Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1064/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 12/1998Bundesgesetzblatt Nr. 1064 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 1998,
Text
Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten
§ 11. (1) Zum Zweck der Überwachung hat der Beteiligte den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (Prüforgane) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume und die Aufnahme der Bestände an Butter, Rahm, Butterfett sowie an Zwischen- und Enderzeugnissen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Beteiligte auf Verlangen der Prüforgane auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den automationsunterstützt gespeicherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muß.Paragraph 11, (1) Zum Zweck der Überwachung hat der Beteiligte den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (Prüforgane) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume und die Aufnahme der Bestände an Butter, Rahm, Butterfett sowie an Zwischen- und Enderzeugnissen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Beteiligte auf Verlangen der Prüforgane auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den automationsunterstützt gespeicherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muß.
(2)Absatz 2,Der Beteiligte ist verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfaßt ist, und die diesbezügliche Steuernummer sowie, soweit ihm eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nr.) erteilt wurde, die UID-Nummer bekanntzugeben.
Schlagworte
Duldungspflicht, Geschäftsraum, Zwischenerzeugnis, Geschäftszeit