Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1064/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1064 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Rückzahlung
§ 14.Paragraph 14,
Wird im Falle des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung Butter entgegen den Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte verwendet, hat die AMA für die von dieser Verwendung betroffenen Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tag der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis durch Bescheid zurückzufordern, soweit nicht wegen desselben Verstoßes die Verarbeitungssicherheit für verfallen erklärt worden ist. Das gleiche gilt von dem im Bescheid der AMA bestimmten Zeitpunkt an, wenn dem Empfänger von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung die Zulassung entzogen worden ist. Wird im Falle des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung Butter entgegen den Bestimmungen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte verwendet, hat die AMA für die von dieser Verwendung betroffenen Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tag der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis durch Bescheid zurückzufordern, soweit nicht wegen desselben Verstoßes die Verarbeitungssicherheit für verfallen erklärt worden ist. Das gleiche gilt von dem im Bescheid der AMA bestimmten Zeitpunkt an, wenn dem Empfänger von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung die Zulassung entzogen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084148
Alte Dokumentnummer
N5199442945J