Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1064/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 12/1998Bundesgesetzblatt Nr. 1064 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Rückzahlung
§ 14. Wird Butter, Rahm oder Butterfett entgegen den Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte verwendet, so hat die AMA für die von dieser Verwendung betroffenen Mengen Paragraph 14, Wird Butter, Rahm oder Butterfett entgegen den Bestimmungen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte verwendet, so hat die AMA für die von dieser Verwendung betroffenen Mengen
im Fall des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tag der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis,
im Fall des Erwerbs auf dem Markt den Beihilfebetrag
zurückzufordern, soweit nicht wegen desselben Verstoßes die Verarbeitungssicherheit für verfallen erklärt worden ist. Das Gleiche gilt von dem im Bescheid der AMA bestimmten Zeitpunkt an, wenn die Zulassung gemäß § 4 entzogen worden ist.zurückzufordern, soweit nicht wegen desselben Verstoßes die Verarbeitungssicherheit für verfallen erklärt worden ist. Das Gleiche gilt von dem im Bescheid der AMA bestimmten Zeitpunkt an, wenn die Zulassung gemäß Paragraph 4, entzogen worden ist.
Dokumentnummer
NOR12087876
Alte Dokumentnummer
N5199657471J