Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1062/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1062 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kosten
§ 11.Paragraph 11,
Werden auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so hat der Beihilfeempfänger der zuständigen Stelle die entstandenen Kosten gemäß den in der Anlage 5 festgesetzten Tarifen zu erstatten. Werden auf Grund von in Paragraph eins, genannten Rechtsakten für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so hat der Beihilfeempfänger der zuständigen Stelle die entstandenen Kosten gemäß den in der Anlage 5 festgesetzten Tarifen zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026
Dokumentnummer
NOR12084161
Alte Dokumentnummer
N5199442959J