Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1062/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 269/1998Bundesgesetzblatt Nr. 1062 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kosten
§ 11.Paragraph 11,
Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten durch die AMA Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind die entsprechenden Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen - mit Ausnahme der Erstproben - nach den Kriterien der Anlage 5 zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat. Soweit bei Kontrollen auf Grund von in Paragraph eins, genannten Rechtsakten durch die AMA Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind die entsprechenden Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen - mit Ausnahme der Erstproben - nach den Kriterien der Anlage 5 zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026
Dokumentnummer
NOR12090752
Alte Dokumentnummer
N5199853652L