Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kasein-Beihilfen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1065/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1065 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anzeigepflicht
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Wer Kasein oder Kaseinat herstellen und einen Antrag auf Beihilfe stellen will, hat dies der AMA fünf Werktage vor dem ersten Herstellungstag unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage 1 anzuzeigen. Diese Anzeige ist zu wiederholen, wenn länger als drei Monate kein Antrag auf Gewährung der Beihilfe gestellt worden ist.
(2)Absatz 2,In der Anzeige nach Abs. 1 hat sich der Hersteller schriftlich zu verpflichten,In der Anzeige nach Absatz eins, hat sich der Hersteller schriftlich zu verpflichten,
eine monatliche Mengenbilanz über Anlieferung, Herstellung und Absatz von Milch und Milcherzeugnissen einschließlich Kasein und Kaseinaten zu führen,
sich einer Kontrolle durch die AMA zu unterwerfen und
zu Unrecht empfangene Beträge zuzüglich Zinsen der AMA zurückzuzahlen.
(3)Absatz 3,Für die Herstellung von Kasein oder Kaseinat ab 1. Jänner 1995 ist die Anzeige bis spätestens 31. Jänner 1995 zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026
Dokumentnummer
NOR12084172
Alte Dokumentnummer
N5199442971J