Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2007 — BGBl. Nr. 1065/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.07.200731.08.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 301.01.199530.06.2007 BGBl. Nr. 1065/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kasein-Beihilfen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1065 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1065/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anzeigepflicht

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Wer Kasein oder Kaseinat herstellen und einen Antrag auf Beihilfe stellen will, hat dies der AMA fünf Werktage vor dem ersten Herstellungstag unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage 1 anzuzeigen. Diese Anzeige ist zu wiederholen, wenn länger als drei Monate kein Antrag auf Gewährung der Beihilfe gestellt worden ist.
  2. Absatz 2,In der Anzeige nach Absatz eins, hat sich der Hersteller schriftlich zu verpflichten,
    1. Ziffer eins
      eine monatliche Mengenbilanz über Anlieferung, Herstellung und Absatz von Milch und Milcherzeugnissen einschließlich Kasein und Kaseinaten zu führen,
    2. Ziffer 2
      sich einer Kontrolle durch die AMA zu unterwerfen und
    3. Ziffer 3
      zu Unrecht empfangene Beträge zuzüglich Zinsen der AMA zurückzuzahlen.
  3. Absatz 3,Für die Herstellung von Kasein oder Kaseinat ab 1. Jänner 1995 ist die Anzeige bis spätestens 31. Jänner 1995 zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2026

Gesetzesnummer

10007602

Dokumentnummer

NOR12084172

Alte Dokumentnummer

N5199442971J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1065/P3/NOR12084172