Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kasein-Beihilfen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1065/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1065 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Antrag auf Beihilfengewährung
§ 4. (1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts zu stellen. Ein neuerlicher Antrag auf Beihilfengewährung kann jeweils nur in einem Abstand von mindestens einer Woche gestellt werden.Paragraph 4, (1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts zu stellen. Ein neuerlicher Antrag auf Beihilfengewährung kann jeweils nur in einem Abstand von mindestens einer Woche gestellt werden.
(2)Absatz 2,Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Monats, in dem das Kasein oder Kaseinat hergestellt worden ist, zu stellen. Auf begründeten Antrag kann die AMA auch später eingebrachte Anträge akzeptieren.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2026
Dokumentnummer
NOR12084173
Alte Dokumentnummer
N5199442972J