Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kasein-Beihilfen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1065/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Nr. 1065 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.08.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Antrag auf Beihilfengewährung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts zu stellen. Ein neuerlicher Antrag auf Beihilfengewährung kann jeweils nur in einem Abstand von mindestens einer Woche gestellt werden.
(2)Absatz 2,Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Monats, in dem das Kasein oder Kaseinat hergestellt worden ist, zu stellen. Auf begründeten Antrag kann die AMA auch später eingebrachte Anträge akzeptieren.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2026
Dokumentnummer
NOR40089629