Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kasein-Beihilfen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1065/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1065 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 5. (1) Der Beihilfeempfänger hat, soweit er nicht bereits nach den in § 1 genannten Rechtsakten zur Buchführung verpflichtet ist, über die Anlieferung und den Zukauf von Milch, Magermilch und Rohkasein in der Weise gesondert und übersichtlich Buch zu führen, daß daraus jeweils Name und Anschrift des Verkäufers und die jeweiligen Mengen ersichtlich sind.Paragraph 5, (1) Der Beihilfeempfänger hat, soweit er nicht bereits nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten zur Buchführung verpflichtet ist, über die Anlieferung und den Zukauf von Milch, Magermilch und Rohkasein in der Weise gesondert und übersichtlich Buch zu führen, daß daraus jeweils Name und Anschrift des Verkäufers und die jeweiligen Mengen ersichtlich sind.
(2)Absatz 2,Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen, sieben Jahre lang sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2026
Dokumentnummer
NOR12084174
Alte Dokumentnummer
N5199442973J