Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.2007 bis 31.08.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.200731.08.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 501.01.199530.06.2007 BGBl. Nr. 1065/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kasein-Beihilfen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1065 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Beihilfeempfänger hat, soweit er nicht bereits nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten zur Buchführung verpflichtet ist, über die Anlieferung und den Zukauf von Milch, Magermilch und Rohkasein in der Weise gesondert und übersichtlich Buch zu führen, daß daraus jeweils Name und Anschrift des Verkäufers und die jeweiligen Mengen ersichtlich sind.
  2. Absatz 2,Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen, sieben Jahre lang sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2026

Gesetzesnummer

10007602

Dokumentnummer

NOR40089630

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1065/P5/NOR40089630