Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kasein-Beihilfen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1065/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1065 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 9).zur Europäischen Union in Kraft vergleiche Paragraph 9,).
Text
Kosten
§ 7. Werden auf Grund der in § 1 genannten Rechtsakte Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so hat der Beihilfeempfänger die entstandenen Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie die Kosten für die Warenuntersuchungen gemäß den in Anlage 2 festgesetzten Tarifen zu erstatten. Paragraph 7, Werden auf Grund der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so hat der Beihilfeempfänger die entstandenen Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie die Kosten für die Warenuntersuchungen gemäß den in Anlage 2 festgesetzten Tarifen zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2026
Dokumentnummer
NOR12084176
Alte Dokumentnummer
N5199442975J