Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kasein-Beihilfen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1065/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Nr. 1065 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.08.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kosten
§ 7.Paragraph 7,
Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind der AMA die entsprechenden Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat. Soweit bei Kontrollen auf Grund von in Paragraph eins, genannten Rechtsakten Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind der AMA die entsprechenden Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2026
Dokumentnummer
NOR40089632