Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kasein-Verwendungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1066/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1066 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verwendungsanzeige
§ 4. (1) Wer Kasein oder Kaseinat bei der Herstellung von Käse oder einem anderen Erzeugnis aus Käse verwenden will, ohne über eine entsprechende Genehmigung gemäß § 3 zu verfügen, hat dies der AMA spätestens fünf Werktage vor jedem Herstellungsjahr unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) anzuzeigen.Paragraph 4, (1) Wer Kasein oder Kaseinat bei der Herstellung von Käse oder einem anderen Erzeugnis aus Käse verwenden will, ohne über eine entsprechende Genehmigung gemäß Paragraph 3, zu verfügen, hat dies der AMA spätestens fünf Werktage vor jedem Herstellungsjahr unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Für die Verwendung von Kasein oder Kaseinat gemäß Abs. 1 im Jahr 1995 ist die Anzeige bis 31. Jänner 1995 einzubringen.Für die Verwendung von Kasein oder Kaseinat gemäß Absatz eins, im Jahr 1995 ist die Anzeige bis 31. Jänner 1995 einzubringen.
Dokumentnummer
NOR12084184
Alte Dokumentnummer
N5199442984J