Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kasein-Verwendungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1066/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1066 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kosten
§ 10. Werden auf Grund der in § 1 genannten Rechtsakte Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so sind der AMA die entstandenen Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie die Kosten für die Warenuntersuchungen zu erstatten. Paragraph 10, Werden auf Grund der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so sind der AMA die entstandenen Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie die Kosten für die Warenuntersuchungen zu erstatten.
Dokumentnummer
NOR12084190
Alte Dokumentnummer
N5199442990J