Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2007 — BGBl. Nr. 1066/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.07.200731.08.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 1201.01.199530.06.2007 BGBl. Nr. 1066/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kasein-Verwendungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1066 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1066/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Informations- und Berichtspflicht

Paragraph 12, (1) Die AMA hat jährlich alle Unternehmen, die Käse herstellen, über die mit der Verwendung von Kasein oder Kaseinat bei der Käseherstellung verbundenen Konsequenzen sowie über die Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der entsprechenden Bestimmungen zu informieren.

  1. Absatz 2,Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
    1. Ziffer eins
      jährlich über die gemäß Absatz eins, erfolgten Informationen sowie über das Ergebnis der Kontrollen gemäß Paragraph 9,,
    2. Ziffer 2
      binnen 25 Tagen nach Feststellung eines Verstoßes gegen Paragraph 3, über den festgestellten Verstoß,
    3. Ziffer 3
      jeweils spätestens zwei Monate nach Ende eines Vierteljahres über die im betreffenden Vierteljahr erteilten oder entzogenen Genehmigungen gemäß Paragraph 3, sowie über die für diese Genehmigungen angegebenen Mengen Kasein und Kaseinat einschließlich einer Aufschlüsselung nach Käsesorten und
    4. Ziffer 4
      binnen drei Monaten nach Ablauf eines Jahres über die im vergangenen Jahr gemäß Paragraph 4, verwendeten Mengen an Kasein und Kaseinat einschließlich einer Aufschlüsselung nach Käsesorten und Erzeugnissen aus Käse und die dafür eingehobenen Beträge
    zu berichten.

Schlagworte

Informationspflicht

Gesetzesnummer

10007603

Dokumentnummer

NOR12084192

Alte Dokumentnummer

N5199442992J