Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kasein-Verwendungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1066/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Nr. 1066 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.08.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Informations- und Berichtspflicht
§ 12. (1) Die AMA hat jährlich alle Unternehmen, die Käse herstellen, über die mit der Verwendung von Kasein oder Kaseinat bei der Käseherstellung verbundenen Konsequenzen sowie über die Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der entsprechenden Bestimmungen zu informieren.Paragraph 12, (1) Die AMA hat jährlich alle Unternehmen, die Käse herstellen, über die mit der Verwendung von Kasein oder Kaseinat bei der Käseherstellung verbundenen Konsequenzen sowie über die Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der entsprechenden Bestimmungen zu informieren.
(2)Absatz 2,Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
jährlich über die gemäß Abs. 1 erfolgten Informationen sowie über das Ergebnis der Kontrollen gemäß § 9,jährlich über die gemäß Absatz eins, erfolgten Informationen sowie über das Ergebnis der Kontrollen gemäß Paragraph 9,,
binnen 25 Tagen nach Feststellung eines Verstoßes gegen § 3 über den festgestellten Verstoß,binnen 25 Tagen nach Feststellung eines Verstoßes gegen Paragraph 3, über den festgestellten Verstoß,
jeweils spätestens zwei Monate nach Ende eines Vierteljahres über die im betreffenden Vierteljahr erteilten oder entzogenen Genehmigungen gemäß § 3 sowie über die für diese Genehmigungen angegebenen Mengen Kasein und Kaseinat einschließlich einer Aufschlüsselung nach Käsesorten undjeweils spätestens zwei Monate nach Ende eines Vierteljahres über die im betreffenden Vierteljahr erteilten oder entzogenen Genehmigungen gemäß Paragraph 3, sowie über die für diese Genehmigungen angegebenen Mengen Kasein und Kaseinat einschließlich einer Aufschlüsselung nach Käsesorten und
binnen drei Monaten nach Ablauf eines Jahres über die im vergangenen Jahr gemäß § 4 verwendeten Mengen an Kasein und Kaseinat einschließlich einer Aufschlüsselung nach Käsesorten und Erzeugnissen aus Käse und die dafür eingehobenen Beträgebinnen drei Monaten nach Ablauf eines Jahres über die im vergangenen Jahr gemäß Paragraph 4, verwendeten Mengen an Kasein und Kaseinat einschließlich einer Aufschlüsselung nach Käsesorten und Erzeugnissen aus Käse und die dafür eingehobenen Beträge
zu berichten.
Schlagworte
Informationspflicht
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089647