Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1067/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Übertragung der Stillegungsverpflichtung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die ganze oder teilweise Übertragung der Stillegungsverpflichtung auf einen anderen Erzeuger ist zulässig, wenn ein Erzeuger durch Stillegung von mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Flächen seines Betriebs Auf Grund von obligatorischen nationalen Umweltvorschriften seinen Viehbestand verringern müßte.
(2)Absatz 2,Ein Erzeuger, der die Stillegungsverpflichtung gemäß Abs. 1 ganz oder teilweise auf einen anderen Erzeuger übertragen will, kann bis zum 10. Jänner des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, bei der AMA beantragen, daß die Zulässigkeit der Übertragung der Stillegungsverpflichtung festgestellt wird.Ein Erzeuger, der die Stillegungsverpflichtung gemäß Absatz eins, ganz oder teilweise auf einen anderen Erzeuger übertragen will, kann bis zum 10. Jänner des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, bei der AMA beantragen, daß die Zulässigkeit der Übertragung der Stillegungsverpflichtung festgestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084206
Alte Dokumentnummer
N5199443007J