Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1067/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/1997Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Übertragung der Stillegungsverpflichtung
§ 11. (1) Die ganze oder teilweise Übertragung der Stillegungsverpflichtung auf einen anderen Erzeuger ist zulässig, wenn ein Erzeuger durch Stillegung von mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Flächen seines Betriebs Auf Grund von obligatorischen nationalen Umweltvorschriften seinen Viehbestand verringern müßte.Paragraph 11, (1) Die ganze oder teilweise Übertragung der Stillegungsverpflichtung auf einen anderen Erzeuger ist zulässig, wenn ein Erzeuger durch Stillegung von mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Flächen seines Betriebs Auf Grund von obligatorischen nationalen Umweltvorschriften seinen Viehbestand verringern müßte.
(2)Absatz 2,Ein Erzeuger, der die Stillegungsverpflichtung gemäß Abs. 1 ganz oder teilweise auf einen anderen Erzeuger übertragen will, kann bis zum 10. Jänner des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, bei der AMA beantragen, daß die Zulässigkeit der Übertragung der Stillegungsverpflichtung festgestellt wird.Ein Erzeuger, der die Stillegungsverpflichtung gemäß Absatz eins, ganz oder teilweise auf einen anderen Erzeuger übertragen will, kann bis zum 10. Jänner des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, bei der AMA beantragen, daß die Zulässigkeit der Übertragung der Stillegungsverpflichtung festgestellt wird.
(3)Absatz 3,Art. 7 Abs. 7 Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 ist nicht anzuwenden.Artikel 7, Absatz 7, Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 ist nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12086862
Alte Dokumentnummer
N5199550573J