Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.1995 bis 06.10.1995 — BGBl. Nr. 1067/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1207.10.199518.12.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/1997
§ 1201.01.199506.10.1995 BGBl. Nr. 1067/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1067/1994

Außerkrafttretensdatum

06.10.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Stillegungsauflagen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Auf einer stillgelegten Fläche ist nicht zulässig:
    1. Ziffer eins
      Begrünung mit Getreide, Eiweißpflanzen, Ölsaaten sowie Öllein jeweils in Reinsaat,
    2. Ziffer 2
      Ausbringung von Düngemitteln, Abwasser und Abfällen wie Klärschlamm, Klärschlammkompost und Müllkompost,
    3. Ziffer 3
      Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
    4. Ziffer 4
      Entfernung sowie jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stillegungszeitraumes entstandenen Bewuchses unbeschadet der Regelung in Paragraph 8, Absatz 4,,
    5. Ziffer 5
      im Falle der rotationsabhängigen Stillegung bis zum 15. Jänner des der Antragstellung folgenden Wirtschaftsjahres jede zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung unbeschadet der Regelung in Paragraph 8, Absatz 3, sowie
    6. Ziffer 6
      Verwendung des Bewuchses einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, dürfen im Falle von Paragraph 8, Absatz 3, ab dem 15. Juli Düngemittel und Pflanzenschutzmittel verwendet werden.
  3. Absatz 3,Der Antragsteller ist verpflichtet, die stillgelegte Fläche zu begrünen oder dort eine Selbstbegrünung zu ermöglichen. Eine Frühjahrsbegrünung ist zulässig.
  4. Absatz 4,Bei Antragstellung nach Beginn des Stillegungszeitraums ist im Antrag zu erklären, daß seit Beginn des Stillegungszeitraums gegen die Auflagen des Absatz eins und des Absatz 3, erster Satz nicht verstoßen wurde.
  5. Absatz 5,Sonstige gesetzliche Verpflichtungen, insbesondere naturschutzrechtliche Pflichten, die sich auf die stillgelegten Flächen beziehen, bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2026

Gesetzesnummer

10007604

Dokumentnummer

NOR12084207

Alte Dokumentnummer

N5199443008J