Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1067/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/1997Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Stillegungsauflagen
§ 12. (1) Auf einer stillgelegten Fläche ist nicht zulässig:Paragraph 12, (1) Auf einer stillgelegten Fläche ist nicht zulässig:
Begrünung mit Getreide, Eiweißpflanzen, Ölsaaten sowie Öllein,
Ausbringung von Düngemitteln, Abwasser und Abfällen wie Klärschlamm, Klärschlammkompost und Müllkompost,
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
Entfernung sowie jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stillegungszeitraumes entstandenen Bewuchses unbeschadet der Regelung in § 8 Abs. 4,Entfernung sowie jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stillegungszeitraumes entstandenen Bewuchses unbeschadet der Regelung in Paragraph 8, Absatz 4,,
im Falle der rotationsabhängigen Stillegung bis zum 15. Jänner des der Antragstellung folgenden Wirtschaftsjahres jede zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung unbeschadet der Regelung in § 8 Abs. 3 sowieim Falle der rotationsabhängigen Stillegung bis zum 15. Jänner des der Antragstellung folgenden Wirtschaftsjahres jede zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung unbeschadet der Regelung in Paragraph 8, Absatz 3, sowie
Verwendung des Bewuchses einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 dürfen im Falle von § 8 Abs. 3 ab dem 15. Juli Düngemittel und Pflanzenschutzmittel verwendet werden.Abweichend von Absatz eins, dürfen im Falle von Paragraph 8, Absatz 3, ab dem 15. Juli Düngemittel und Pflanzenschutzmittel verwendet werden.
(3)Absatz 3,Der Antragsteller ist verpflichtet, die stillgelegte Fläche zu begrünen oder dort eine Selbstbegrünung zu ermöglichen. Eine Frühjahrsbegrünung ist zulässig.
(4)Absatz 4,Bei Antragstellung nach Beginn des Stillegungszeitraums ist im Antrag zu erklären, daß seit Beginn des Stillegungszeitraums gegen die Auflagen des Abs. 1 und des Abs. 3 erster Satz nicht verstoßen wurde.Bei Antragstellung nach Beginn des Stillegungszeitraums ist im Antrag zu erklären, daß seit Beginn des Stillegungszeitraums gegen die Auflagen des Absatz eins und des Absatz 3, erster Satz nicht verstoßen wurde.
(5)Absatz 5,Sonstige gesetzliche Verpflichtungen, insbesondere naturschutzrechtliche Pflichten, die sich auf die stillgelegten Flächen beziehen, bleiben unberührt.
Dokumentnummer
NOR12086864
Alte Dokumentnummer
N5199550575J