Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1067/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Repräsentative Erträge
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat bis 15. September für Kulturpflanzen, die als nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, repräsentative Erträge für das jeweilige Wirtschaftsjahr festzusetzen. Diese Festsetzung erfolgt unter Berücksichtigung der regionalen Wachstumsbedingungen der jeweiligen Art und Sorte.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 müssen für die Kulturpflanzen, die nicht für Lebens- oder Futtermittelzwecke geeignet sind, keine repräsentativen Erträge festgesetzt werden.Abweichend von Absatz eins, müssen für die Kulturpflanzen, die nicht für Lebens- oder Futtermittelzwecke geeignet sind, keine repräsentativen Erträge festgesetzt werden.
Schlagworte
Lebensmittelzweck
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084209
Alte Dokumentnummer
N5199443010J