Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
07.10.1995 bis 18.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1407.10.199518.12.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/1997
§ 1401.01.199506.10.1995 BGBl. Nr. 1067/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

07.10.1995

Außerkrafttretensdatum

18.12.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/1997

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Repräsentative Erträge

Paragraph 14, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat für Kulturpflanzen, die als nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, rechtzeitig vor der Ernte repräsentative Erträge für das jeweilige Wirtschaftsjahr festzusetzen. Diese Festsetzung hat unter Berücksichtigung der regionalen Wachstumsbedingungen der jeweiligen Art und Sorte zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, müssen für die Kulturpflanzen, die nicht für Lebens- oder Futtermittelzwecke geeignet sind, keine repräsentativen Erträge festgesetzt werden.
  2. Absatz 3,Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein im Vertrag im Sinne des Artikel 6, der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 angegebener voraussichtlicher Ertrag nicht erreicht werden wird, hat der Antragsteller dies der AMA binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe für den voraussichtlichen Minderertrag schriftlich zu melden. Die auf den betreffenden Flächen angebauten Kulturpflanzen dürfen vor Ablauf des zehnten Tages ab Erstattung der Meldung nicht geerntet werden, damit alle erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können.

Schlagworte

Lebensmittelzweck

Gesetzesnummer

10007604

Dokumentnummer

NOR12086865

Alte Dokumentnummer

N5199550576J