Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1067/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/1997Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Repräsentative Erträge
§ 14. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat für Kulturpflanzen, die als nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, rechtzeitig vor der Ernte repräsentative Erträge für das jeweilige Wirtschaftsjahr festzusetzen. Diese Festsetzung hat unter Berücksichtigung der regionalen Wachstumsbedingungen der jeweiligen Art und Sorte zu erfolgen.Paragraph 14, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat für Kulturpflanzen, die als nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, rechtzeitig vor der Ernte repräsentative Erträge für das jeweilige Wirtschaftsjahr festzusetzen. Diese Festsetzung hat unter Berücksichtigung der regionalen Wachstumsbedingungen der jeweiligen Art und Sorte zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 müssen für die Kulturpflanzen, die nicht für Lebens- oder Futtermittelzwecke geeignet sind, keine repräsentativen Erträge festgesetzt werden.Abweichend von Absatz eins, müssen für die Kulturpflanzen, die nicht für Lebens- oder Futtermittelzwecke geeignet sind, keine repräsentativen Erträge festgesetzt werden.
(3)Absatz 3,Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein im Vertrag im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 angegebener voraussichtlicher Ertrag nicht erreicht werden wird, hat der Antragsteller dies der AMA binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe für den voraussichtlichen Minderertrag schriftlich zu melden. Die auf den betreffenden Flächen angebauten Kulturpflanzen dürfen vor Ablauf des zehnten Tages ab Erstattung der Meldung nicht geerntet werden, damit alle erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können.Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein im Vertrag im Sinne des Artikel 6, der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 angegebener voraussichtlicher Ertrag nicht erreicht werden wird, hat der Antragsteller dies der AMA binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe für den voraussichtlichen Minderertrag schriftlich zu melden. Die auf den betreffenden Flächen angebauten Kulturpflanzen dürfen vor Ablauf des zehnten Tages ab Erstattung der Meldung nicht geerntet werden, damit alle erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können.
Schlagworte
Lebensmittelzweck
Dokumentnummer
NOR12086865
Alte Dokumentnummer
N5199550576J