Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1067/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Strafbestimmungen
§ 20.Paragraph 20,
Eine Verwaltungsübertretung nach § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer 2, MOG begeht, wer
entgegen § 12 Abs. 1 Z 1 eine stillgelegte Fläche mit einer dort genannten Pflanze in Reinsaat begrünt,entgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, eine stillgelegte Fläche mit einer dort genannten Pflanze in Reinsaat begrünt,
entgegen § 12 Abs. 1 Z 2 auf einer stillgelegten Fläche einen dort genannten Stoff ausbringt,entgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, auf einer stillgelegten Fläche einen dort genannten Stoff ausbringt,
entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 auf einer stillgelegten Fläche ein Pflanzenschutzmittel anwendet,entgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, auf einer stillgelegten Fläche ein Pflanzenschutzmittel anwendet,
entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 auf einer stillgelegten Fläche einen während des Stillegungszeitraums entstandenen Bewuchs entfernt oder landwirtschaftlich nutzt,entgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, auf einer stillgelegten Fläche einen während des Stillegungszeitraums entstandenen Bewuchs entfernt oder landwirtschaftlich nutzt,
entgegen § 12 Abs. 1 Z 5 auf einer stillgelegten Fläche eine zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung vornimmt oder zuläßt,entgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, auf einer stillgelegten Fläche eine zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung vornimmt oder zuläßt,
entgegen § 12 Abs. 1 Z 6 einen Bewuchs einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung verwendet oderentgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 6, einen Bewuchs einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung verwendet oder
entgegen § 12 Abs. 3 eine stillgelegte Fläche weder begrünt noch eine Selbstbegrünung zuläßt.entgegen Paragraph 12, Absatz 3, eine stillgelegte Fläche weder begrünt noch eine Selbstbegrünung zuläßt.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084215
Alte Dokumentnummer
N5199443016J