Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.01.1995 bis 06.10.1995 — BGBl. Nr. 1067/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2007.10.199518.12.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/1997
§ 2001.01.199506.10.1995 BGBl. Nr. 1067/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1067/1994

Außerkrafttretensdatum

06.10.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 20,

Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer 2, MOG begeht, wer

  1. Ziffer eins
    entgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, eine stillgelegte Fläche mit einer dort genannten Pflanze in Reinsaat begrünt,
  2. Ziffer 2
    entgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, auf einer stillgelegten Fläche einen dort genannten Stoff ausbringt,
  3. Ziffer 3
    entgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, auf einer stillgelegten Fläche ein Pflanzenschutzmittel anwendet,
  4. Ziffer 4
    entgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, auf einer stillgelegten Fläche einen während des Stillegungszeitraums entstandenen Bewuchs entfernt oder landwirtschaftlich nutzt,
  5. Ziffer 5
    entgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, auf einer stillgelegten Fläche eine zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung vornimmt oder zuläßt,
  6. Ziffer 6
    entgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 6, einen Bewuchs einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung verwendet oder
  7. Ziffer 7
    entgegen Paragraph 12, Absatz 3, eine stillgelegte Fläche weder begrünt noch eine Selbstbegrünung zuläßt.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2026

Gesetzesnummer

10007604

Dokumentnummer

NOR12084215

Alte Dokumentnummer

N5199443016J