Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1067/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/1997Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Strafbestimmungen
§ 20. Eine Verwaltungsübertretung nach § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer Paragraph 20, Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer 2, MOG begeht, wer
entgegen § 12 Abs. 1 Z 1 eine stillgelegte Fläche mit einer dort genannten Pflanze begrünt,entgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, eine stillgelegte Fläche mit einer dort genannten Pflanze begrünt,
entgegen § 12 Abs. 1 Z 2 auf einer stillgelegten Fläche einen dort genannten Stoff ausbringt,entgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, auf einer stillgelegten Fläche einen dort genannten Stoff ausbringt,
entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 auf einer stillgelegten Fläche ein Pflanzenschutzmittel anwendet,entgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, auf einer stillgelegten Fläche ein Pflanzenschutzmittel anwendet,
entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 auf einer stillgelegten Fläche einen während des Stillegungszeitraums entstandenen Bewuchs entfernt oder landwirtschaftlich nutzt,entgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, auf einer stillgelegten Fläche einen während des Stillegungszeitraums entstandenen Bewuchs entfernt oder landwirtschaftlich nutzt,
entgegen § 12 Abs. 1 Z 5 auf einer stillgelegten Fläche eine zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung vornimmt oder zuläßt,entgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, auf einer stillgelegten Fläche eine zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung vornimmt oder zuläßt,
entgegen § 12 Abs. 1 Z 6 einen Bewuchs einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung verwendet oderentgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 6, einen Bewuchs einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung verwendet oder
entgegen § 12 Abs. 3 eine stillgelegte Fläche weder begrünt noch eine Selbstbegrünung zuläßt.entgegen Paragraph 12, Absatz 3, eine stillgelegte Fläche weder begrünt noch eine Selbstbegrünung zuläßt.
Dokumentnummer
NOR12086867
Alte Dokumentnummer
N5199550578J