Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1015/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1015 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die für die Freigabe der Sicherheit für die Produktionserstattung bei der Herstellung von verätherten oder veresterten Stärken als Verarbeitungserzeugnisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Erklärung ist der Marktordnungsstelle vom Erstattungswerber unverzüglich vorzulegen.Die für die Freigabe der Sicherheit für die Produktionserstattung bei der Herstellung von verätherten oder veresterten Stärken als Verarbeitungserzeugnisse nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehene Erklärung ist der Marktordnungsstelle vom Erstattungswerber unverzüglich vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die in den in § 1 genannten Rechtsakten geforderte anerkannte Bestandsbuchführung ist gegeben, wenn der ErstattungswerberDie in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten geforderte anerkannte Bestandsbuchführung ist gegeben, wenn der Erstattungswerber
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und in diesem Rahmen gesonderte Aufzeichnungen macht über
den Zu- und Abgang sowie den Bestand an verätherten und veresterten Stärken,
die Mengen der aus oder unter Verwendung von verätherten und veresterten Stärken hergestellten Erzeugnisse.
(3)Absatz 3,Werden verätherte oder veresterte Stärken aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung unmittelbar in ein Drittland ausgeführt, ist der Nachweis der Ausfuhr nach den in § 1 angeführten Rechtsakten durch das Kontrollexemplar T 5 zu erbringen. Das Kontrollexemplar ist bei der Ausfuhr durch den Hersteller bei dem für den Herstellungsbetrieb zuständigen Ausfuhrzollamt zu beantragen.Werden verätherte oder veresterte Stärken aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung unmittelbar in ein Drittland ausgeführt, ist der Nachweis der Ausfuhr nach den in Paragraph eins, angeführten Rechtsakten durch das Kontrollexemplar T 5 zu erbringen. Das Kontrollexemplar ist bei der Ausfuhr durch den Hersteller bei dem für den Herstellungsbetrieb zuständigen Ausfuhrzollamt zu beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Dokumentnummer
NOR12084266
Alte Dokumentnummer
N5199443355J