Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1102/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1102 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Futterfläche
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Angaben zur Futterfläche sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter unter Beachtung der Fristen der in § 1 genannten Rechtsakten zu machen.Die Angaben zur Futterfläche sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter unter Beachtung der Fristen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakten zu machen.
(2)Absatz 2,Die Futterfläche muß als zusammenhängende Fläche mindestens 0,1 Hektar groß sein.
(3)Absatz 3,Der Zeitraum, währenddessen die Futterfläche für die Tierhaltung zur Verfügung stehen muß, beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Juli desselben Jahres.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084543
Alte Dokumentnummer
N5199443956J