Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
30.09.1995 bis 05.09.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 730.09.199505.09.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996
§ 701.01.199529.09.1995 BGBl. Nr. 1102/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinder- und Schafprämien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1102 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

30.09.1995

Außerkrafttretensdatum

05.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Futterfläche

Paragraph 7, (1) Die Angaben zur Futterfläche sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter unter Beachtung der Fristen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakten zu machen.

  1. Absatz 2,Die Futterfläche muß als zusammenhängende Fläche mindestens 0,1 Hektar groß sein.
  2. Absatz 3,Der Zeitraum, währenddessen die Futterfläche für die Tierhaltung zur Verfügung stehen muß, beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Juli desselben Jahres.
  3. Absatz 4,Hat ein Erzeuger für ein Kalenderjahr Anträge auf die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie gestellt, so ist zuerst über den Antrag auf die Mutterkuhprämie zu entscheiden.

Gesetzesnummer

10007624

Dokumentnummer

NOR12086795

Alte Dokumentnummer

N5199550406J