Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1102/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996Bundesgesetzblatt Nr. 1102 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
30.09.1995
Außerkrafttretensdatum
05.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Futterfläche
§ 7. (1) Die Angaben zur Futterfläche sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter unter Beachtung der Fristen der in § 1 genannten Rechtsakten zu machen.Paragraph 7, (1) Die Angaben zur Futterfläche sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter unter Beachtung der Fristen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakten zu machen.
(2)Absatz 2,Die Futterfläche muß als zusammenhängende Fläche mindestens 0,1 Hektar groß sein.
(3)Absatz 3,Der Zeitraum, währenddessen die Futterfläche für die Tierhaltung zur Verfügung stehen muß, beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Juli desselben Jahres.
(4)Absatz 4,Hat ein Erzeuger für ein Kalenderjahr Anträge auf die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie gestellt, so ist zuerst über den Antrag auf die Mutterkuhprämie zu entscheiden.
Dokumentnummer
NOR12086795
Alte Dokumentnummer
N5199550406J