Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1102/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1102 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
3. ABSCHNITT
Gemeinsame Vorschriften für die Mutterkuhprämie und die Mutterschafprämie
Übertragung und zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Übertragung und die zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen nach den in den § 1 genannten Rechtsakten kann über Antrag auf einen anderen Erzeuger erfolgen.Die Übertragung und die zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen nach den in den Paragraph eins, genannten Rechtsakten kann über Antrag auf einen anderen Erzeuger erfolgen.
(2)Absatz 2,Anträge gemäß Abs. 1 sind in der Zeit vom 15. August bis zum 30. September für das jeweils folgende Kalender- oder Wirtschaftsjahr zu stellen.Anträge gemäß Absatz eins, sind in der Zeit vom 15. August bis zum 30. September für das jeweils folgende Kalender- oder Wirtschaftsjahr zu stellen.
(3)Absatz 3,Bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes oder bei zeitlich begrenzter Abtretung von Prämenansprüchen (Anm.: richtig: Prämienansprüchen) sind bei der Mutterkuhprämie mindestens zwei Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger zu übertragen oder zeitlich begrenzt abzutreten.Bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes oder bei zeitlich begrenzter Abtretung von Prämenansprüchen Anmerkung, richtig: Prämienansprüchen) sind bei der Mutterkuhprämie mindestens zwei Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger zu übertragen oder zeitlich begrenzt abzutreten.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026
Dokumentnummer
NOR12084544
Alte Dokumentnummer
N5199443957J