Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.03.1996 bis 05.09.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.03.199605.09.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996
§ 801.01.199529.02.1996 BGBl. Nr. 1102/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinder- und Schafprämien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1102 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.03.1996

Außerkrafttretensdatum

05.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

3. ABSCHNITT

Gemeinsame Vorschriften für die Mutterkuhprämie und die

Mutterschafprämie

Übertragung und zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen

Paragraph 8, (1) Die Übertragung und die zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen nach den in den Paragraph eins, genannten Rechtsakten kann über Antrag auf einen anderen Erzeuger erfolgen.

  1. Absatz 2,Anträge gemäß Absatz eins, sind in der jeweiligen Einreichfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr zu stellen.
  2. Absatz 3,Bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes oder bei zeitlich begrenzter Abtretung von Prämenansprüchen Anmerkung, richtig: Prämienansprüchen) sind bei der Mutterkuhprämie mindestens zwei Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger zu übertragen oder zeitlich begrenzt abzutreten.

Schlagworte

Kalenderjahr

Gesetzesnummer

10007624

Dokumentnummer

NOR12087549

Alte Dokumentnummer

N5199653614J