Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1102/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996Bundesgesetzblatt Nr. 1102 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.03.1996
Außerkrafttretensdatum
05.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
3. ABSCHNITT
Gemeinsame Vorschriften für die Mutterkuhprämie und die
Mutterschafprämie
Übertragung und zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen
§ 8. (1) Die Übertragung und die zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen nach den in den § 1 genannten Rechtsakten kann über Antrag auf einen anderen Erzeuger erfolgen.Paragraph 8, (1) Die Übertragung und die zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen nach den in den Paragraph eins, genannten Rechtsakten kann über Antrag auf einen anderen Erzeuger erfolgen.
(2)Absatz 2,Anträge gemäß Abs. 1 sind in der jeweiligen Einreichfrist gemäß § 3 Abs. 2 für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr zu stellen.Anträge gemäß Absatz eins, sind in der jeweiligen Einreichfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr zu stellen.
(3)Absatz 3,Bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes oder bei zeitlich begrenzter Abtretung von Prämenansprüchen (Anm.: richtig: Prämienansprüchen) sind bei der Mutterkuhprämie mindestens zwei Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger zu übertragen oder zeitlich begrenzt abzutreten.Bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes oder bei zeitlich begrenzter Abtretung von Prämenansprüchen Anmerkung, richtig: Prämienansprüchen) sind bei der Mutterkuhprämie mindestens zwei Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger zu übertragen oder zeitlich begrenzt abzutreten.
Dokumentnummer
NOR12087549
Alte Dokumentnummer
N5199653614J