Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anerkennung von Erzeugungsorganisationen für Fischereierzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 455/1995Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Berichtspflichten
§ 4. Anerkannte Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis spätestens 15. Februar eines jeden Jahres unter Verwendung eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft herauszugebenden Formblatts einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Der Bericht hat insbesondere zu enthalten: Paragraph 4, Anerkannte Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis spätestens 15. Februar eines jeden Jahres unter Verwendung eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft herauszugebenden Formblatts einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Der Bericht hat insbesondere zu enthalten:
Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Erzeugerorganisation angehörenden Erzeugern produzierten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation gegründet worden ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Fischarten sowie nach Bundesländern, ersichtlich sein muß,
Vermarktungsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation gegründet worden ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Fischarten, ersichtlich sein muß,
Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Fischarten, für die die Erzeugerorganisation gegründet worden ist, erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und die an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sein müssen,
Angabe der Mengen der einzelnen Fischarten, für die die Erzeugerorganisation gegründet worden ist, die von den Erzeugern mit Ermächtigung der Erzeugerorganisation nicht über die Erzeugerorganisation abgesetzt worden ist,
Darstellung allfälliger Änderungen der in § 3 genannten Unterlagen,Darstellung allfälliger Änderungen der in Paragraph 3, genannten Unterlagen,
Darstellung der Umsetzung von Erzeugungs- und Vermarktungsvorschriften.
Schlagworte
Erzeugungsvorschrift
Dokumentnummer
NOR12084963
Alte Dokumentnummer
N5199529936L