Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.2007 bis 31.08.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.07.200731.08.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 415.07.199530.06.2007 BGBl. Nr. 455/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anerkennung von Erzeugungsorganisationen für Fischereierzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Berichtspflichten

Paragraph 4, Anerkannte Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis spätestens 15. Februar eines jeden Jahres unter Verwendung eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft herauszugebenden Formblatts einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Der Bericht hat insbesondere zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Erzeugerorganisation angehörenden Erzeugern produzierten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation gegründet worden ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Fischarten sowie nach Bundesländern, ersichtlich sein muß,
  2. Ziffer 2
    Vermarktungsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation gegründet worden ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Fischarten, ersichtlich sein muß,
  3. Ziffer 3
    Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Fischarten, für die die Erzeugerorganisation gegründet worden ist, erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und die an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sein müssen,
  4. Ziffer 4
    Angabe der Mengen der einzelnen Fischarten, für die die Erzeugerorganisation gegründet worden ist, die von den Erzeugern mit Ermächtigung der Erzeugerorganisation nicht über die Erzeugerorganisation abgesetzt worden ist,
  5. Ziffer 5
    Darstellung allfälliger Änderungen der in Paragraph 3, genannten Unterlagen,
  6. Ziffer 6
    Darstellung der Umsetzung von Erzeugungs- und Vermarktungsvorschriften.

Schlagworte

Erzeugungsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2008

Gesetzesnummer

10007640

Dokumentnummer

NOR40089670