Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anerkennung von Erzeugungsorganisationen für Fischereierzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 455/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.08.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anerkennung von Erzeugerorganisationen
§ 3. (1) Eine Erzeugerorganisation ist anzuerkennen, wenn sieParagraph 3, (1) Eine Erzeugerorganisation ist anzuerkennen, wenn sie
die Voraussetzungen der in § 1 genannten Rechtsakte erfüllt,die Voraussetzungen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte erfüllt,
mindestens 25% des Gewichts der österreichischen Gesamtproduktion der Art oder der Gruppe von Arten, für die die Anerkennung beantragt wird, absetzt,
sich verpflichtet, den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (Prüforganen) in die Buchführung für alle Tätigkeiten Einsicht zu gewähren, im Falle automationsunterstützter Buchführung auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Prüforgane verlangen, sowie die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR12090606
Alte Dokumentnummer
N5199852755L