Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anerkennung von Erzeugungsorganisationen für Fischereierzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 455/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.08.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Berichtspflichten
§ 4. Anerkannte Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis spätestens 15. Februar eines jeden Jahres unter Verwendung eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft herauszugebenden Formblatts einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Der Bericht hat insbesondere zu enthalten: Paragraph 4, Anerkannte Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis spätestens 15. Februar eines jeden Jahres unter Verwendung eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft herauszugebenden Formblatts einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Der Bericht hat insbesondere zu enthalten:
Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Erzeugerorganisation angehörenden Erzeugern produzierten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation gegründet worden ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Fischarten sowie nach Bundesländern, ersichtlich sein muß,
Vermarktungsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation gegründet worden ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Fischarten, ersichtlich sein muß,
Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Fischarten, für die die Erzeugerorganisation gegründet worden ist, erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und die an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sein müssen,
Angabe der Mengen der einzelnen Fischarten, für die die Erzeugerorganisation gegründet worden ist, die von den Erzeugern mit Ermächtigung der Erzeugerorganisation nicht über die Erzeugerorganisation abgesetzt worden ist,
Darstellung allfälliger Änderungen der in § 3 genannten Unterlagen,Darstellung allfälliger Änderungen der in Paragraph 3, genannten Unterlagen,
Darstellung der Umsetzung von Erzeugungs- und Vermarktungsvorschriften.
Schlagworte
Erzeugungsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089670