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§ 22 GütbefG

Fassungen
01.09.1995 bis 10.08.2001 — BGBl. Nr. 593/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute14.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 32/2013
§ 2211.08.200113.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 106/2001
§ 2201.09.199510.08.2001 BGBl. Nr. 593/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.09.1995BGBl. Nr. 593/1995

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001danach: BGBl. I Nr. 106/2001

Abkürzung

GütbefG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Amtshilfe

Paragraph 22, (1) Die Behörde hat schwerwiegende Verstöße oder wiederholt geringfügige Verstöße von Unternehmern, die ihren Wohnsitz, oder von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz hat oder das Unternehmen seinen Sitz hat, mitzuteilen, wenn diese Verstöße einen Entziehungstatbestand bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu enthalten.

  1. Absatz 2,Die Behörde hat jede Entziehung einer Gewerbeberechtigung von Unternehmern, die ihren Wohnsitz, oder von Unternehmen, die ihren Sitz in Österreich haben, der zuständigen Behörde des Europäischen Wirtschaftsraumes mitzuteilen.
  2. Absatz 3,Weitergehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührt.

Schlagworte

Amtsabkommen

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR12084987

alte Dokumentnummer

N5199530101L