Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterbeförderungsgesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Amtshilfe
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat Verstöße von Unternehmern, die ihren Wohnsitz, oder von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz hat oder das Unternehmen seinen Sitz hat, mitzuteilen, wenn diese Verstöße einen Entziehungstatbestand bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu enthalten.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2001,) (3)Absatz 3,Weitergehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013
Dokumentnummer
NOR40022576