Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
15.09.1995 bis 25.10.2000 — BGBl. Nr. 629/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 426.10.200021.04.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2004
§ 415.09.199525.10.2000 BGBl. Nr. 629/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdäpfel-Ausgleichszahlungs- und Erdäpfelstärkeprämien-Verordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.09.1995BGBl. Nr. 629/1995

Außerkrafttretensdatum

25.10.2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

2. ABSCHNITT

Ausgleichszahlung an die Stärkeerdäpfelerzeuger

Antrag

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name/Firma und Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
    3. Ziffer 3
      Nummer des mit dem Stärkehersteller geschlossenen Anbau- und Liefervertrages,
    4. Ziffer 4
      Bankverbindung und Konto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,
    5. Ziffer 5
      Menge der gelieferten Stärkeerdäpfel, getrennt nach Kategorien A1, A2 und B,
    6. Ziffer 6
      Lieferdatum und
    7. Ziffer 7
      Stärkegehalt pro Lieferung.
    Dem Antrag sind die jeweiligen Abnahmescheine über die gelieferten Stärkeerdäpfel sowie jener Beleg, der den Eingang der jeweiligen Zahlung des Stärkeunternehmens beim Erzeuger für die gelieferten Erdäpfel bestätigt, anzuschließen. Die vorgenannten Urkunden können jeweils in Kopie beigebracht werden.
  2. Absatz 2,Der Erzeuger kann sich durch das Stärkeunternehmen, mit dem er einen Anbau- und Liefervertrag über die zur Stärkeherstellung bestimmten Erdäpfel geschlossen hat, vertreten lassen. Die Vertretungsermächtigung des Stärkeunternehmens umfaßt jedenfalls die Beantragung der Ausgleichszahlung, sie kann auch die Entgegennahme und Weiterleitung der Ausgleichszahlung an den Erzeuger umfassen. Diese Ermächtigung ist gleichzeitig mit der Antragstellung in schriftlicher Form nachzuweisen. Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 ist die Befugnis für vor dem 31. Oktober 1995 gestellte Anträge bis spätestens 31. Oktober nachzuweisen. Das Stärkeunternehmen kann Sammelanträge stellen und die gemäß Absatz eins, geforderten Angaben auch in einer automationsunterstützt erstellten Form oder in einer zur automationsunterstützten Datenverarbeitung geeigneten Form übermitteln. Dem Sammelantrag sind alle Unterlagen gem. Absatz eins, anzuschließen, sofern die entsprechenden Angaben selbst nicht im Sammelantrag enthalten sind. Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 können einzelne in Absatz eins, genannte Angaben, für Sammelanträge, die vor dem 31. Oktober gestellt werden, bis spätestens 31. Oktober nachgebracht werden.

Schlagworte

Anbauvertrag

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10007648

Dokumentnummer

NOR12085050

Alte Dokumentnummer

N5199530524L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/629/P4/NOR12085050